Satzung der Stiftung Haigstkirche

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Präambel

 

Die evangelische Haigstkirche, 1952/53 als erste Nachkriegskirche in Stuttgart erbaut, steht hoch über der Stadt an der Alten Weinsteige, sichtbares Zeichen christlicher Verkündigung. Sie ist das herausragende öffentliche Gebäude für den kleinen Wohnbezirk von derzeit 1750 Einwohnern mit einer hervorragenden verkehrsmäßigen Anbindung.

 

Neben der geistlichen Begegnung mit dem Wort Gottes und anderen kirchlichen Aufgaben hat die Evangelische Kirchengemeinde Markus-Haigst Stuttgart (nachstehend Markus-Haigstgemeinde) in ihrem Gebiet soziale, diakonische und kulturelle Aktivitäten entwickelt. Diese Bereiche sollen in den nächsten Jahren erhalten oder möglichst weiter ausgebaut werden. Die Haigstkirche soll Ort nachbarschaftlicher Begegnungen, ökumenischer Zusammenkunft und geistiger Auseinandersetzung zwischen den Konfessionen und Religionen sein. Ihre Räume sollen für kulturelle und soziale Veranstaltungen von allgemeinem Interesse für alle Bürger Stuttgarts offenstehen. Damit trägt die Haigstgemeinde der gesellschaftlichen und demographischen Entwicklung, aber auch der zunehmend starken Vereinsamung vieler Menschen Rechnung.

 

Um das genannte Ziel dieser erweiterten Nutzung zu erreichen, bedarf es der nachhaltigen Sicherung des Unterhalts und Erhalts des Kirchengebäudes für die Zukunft. Da die bisherigen Finanzierungsstrukturen künftig nicht mehr ausreichen, so dass der Haigstkirche der Abriss, Verkauf oder eine grundlegende Umnutzung droht, errichten Bürgerinnen und Bürger die „Stiftung Haigstkirche“, die gegenüber der Markus-Haigstkirchengemeinde eine eigenständige Verantwortung wahrnimmt.

 

 

 

§ 1

 Name und Rechtsform

 

(1)       Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Haigstkirche“.

 

(2)       Sie ist eine auf Dauer eingerichtete nicht rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts in der Verwaltung der Evangelischen Kirchengemeinde Markus-Haigst Stuttgart (nachstehend „Stiftungsträger“ genannt) und wird von dieser im Rechtsverkehr vertreten.

 

(3)       Die Stiftung hat ihren Sitz in Stuttgart.



 

§ 2

Stiftungszweck

 

Zwecke der Stiftung ist die Förderung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Stuttgart (Körperschaft des öffentlichen Rechts) mit ihren Untergliederungen, der Jugend- und Altenhilfe, der Kunst und Kultur sowie der Erziehung, Volks-und Berufsbildung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
           

-           Beschaffung von Mitteln und Weitergabe derselben an die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Stuttgart, die diese zweckgebunden für die bauliche Unterhaltung, Ausschmückung und den Betrieb der evangelischen Haigstkirche und deren Erhaltung als Gottesdienstgebäude zu verwenden hat;

-           Unterstützung der Abhaltung von Gottesdiensten und anderen kirchlichen Veranstaltungen in der Haigstkirche;

 

-           Durchführung oder Unterstützung von Veranstaltungen, Projekten und Aktivitäten in den Bereichen Kunst, Kultur, Bildung und Erziehung, wie beispielsweise Konzerte, Vorträge, Ausstellungen u. ä. in der Haigstkirche;

 

-           Durchführung oder Unterstützung von Veranstaltungen, Aktivitäten oder Einrichtungen der Jugend- und Altenarbeit, einschließlich Kindergärten in der Haigstkirche.

 

Die Tätigkeiten und Unterstützungsmaßnahmen der Stiftung sollen sich hierbei auf das räumliche Gebiet konzentrieren, das zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung zur Evangelischen Haigstkirchengemeinde gehörte.

 

 

 

§ 3

 Gemeinnützigkeit

 

(1)       Die Stiftung mit Sitz in Stuttgart verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2)       Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

(3)       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(4)       Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung. Die Stiftung kann ihre Zwecke jedoch auch dadurch verwirklichen, dass sie nach Maßgabe des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung Mittel zur Verwirklichung der in § 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke für steuerbegünstigte Körperschaften des privaten Rechts oder Körperschaften des öffentlichen Rechts beschafft und an diese weitergibt.

 

 

 

§ 4

Stiftungsvermögen

 

(1)       Das anfängliche Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

 

(2)       Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten; Vermögensumschichtungen sind zulässig.

 

(3)       Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen Dritter, soweit diese nicht zur Aufstockung des Vermögens bestimmt sind (Zustiftungen). Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen entgegenzunehmen. Sie darf auch so genannte Stifterdarlehen annehmen.

 

(5)       Die Stiftung darf im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften Rücklagen bilden und kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.

 

(6)       Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus den Erträgen zu begleichen.

 

(7)       Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen.

 

(8)       Die Stiftung kann die Weitergabe von Mitteln an die Evangelische Gesamtkirchengemeinde Stuttgart  insbesondere auch davon abhängig machen, ob und in welchem Umfang diese bzw. ihre Untergliederungen ihrerseits auch Mittel zum Erhalt der Haigstkirche als Gottesdienstgebäude bereitstellen.

 

(9)       Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 5

 Stiftungsrat

 

(1)       Der Stiftungsrat besteht aus fünf Personen.

           

(2)       Die zu wählenden Mitglieder des Stiftungsrats werden gemeinsam vom Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde Markus-Haigst Stuttgart und dem Stiftungsrat vorgeschlagen und letztlich vom Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Amtszeit der gewählten Stiftungsräte beträgt 5 Jahre. Eine mehrfache Wiederwahl der Stiftungsräte ist möglich.


 

(3)       Von den Mitgliedern des Kirchengemeinderats der Evangelischen Kirchengemeinde Markus-Haigst Stuttgart darf höchstens eines dem Stiftungsrat angehören.

 

(4)       Scheiden ein oder mehrere Mitglieder des Stiftungsrates aus, so hat die Neuwahl mit der Mehrheit der noch amtierenden Mitglieder des Stiftungsrates zu erfolgen.

 

(5)       Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer seiner jeweiligen Amtszeit als Mitglied des Stiftungsrates. Wiederwahl ist möglich.

 

(6)       Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Stiftungsrat ein Mitglied abberufen. Über die Abberufung entscheidet der Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Das betroffene Mitglied hat dabei kein Stimmrecht.

 

(7)       Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden.

 

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§ 6

 Einberufung und Beschlussfassung des Stiftungsrates

 

(1)       Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderjahr einberufen; die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Stiftungsrat ist einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Stiftungsträger dieses verlangen.

 

(2)       Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Stiftungsrat kann Beschlüsse auch im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren fassen, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren zustimmen.

 

(3)       So weit in dieser Satzung nicht anders bestimmt, beschließt der Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder.

 

 

 

 

§ 7

Aufgaben des Stiftungsrates

 

Der Stiftungsrat hat insbesondere darauf zu achten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird. Er begleitet und überwacht die Geschäftsführung des Stiftungsträgers und kann jederzeit Auskunft über alle die Stiftung betreffenden Vorgänge und Einsicht in alle Unterlagen der Stiftungsverwaltung verlangen.

Der Stiftungsrat ist insbesondere zuständig für:

 

a)         die Entscheidung über die Verwendung und Vergabe der Stiftungsmittel;

b)         die Entlastung des Trägers der Stiftung;

c)         die Entgegennahme und Prüfung der Rechenschaftsberichte;

d)        die Festlegung allgemeiner Richtlinien zur Vermögensverwaltung durch den Stiftungsträger;

e)         Konzeption und Entscheidung über Durchführung oder Unterstützung von Projekten und Veranstaltungen der Stiftung.

           

§ 8

 Verwaltung durch den Stiftungsträger

 

(1)       Der Stiftungsträger hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Er verwaltet und bewirtschaftet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Das muss nicht durch den Stiftungsträger selbst, sondern kann auch durch eine andere hierzu geeignete Einrichtung oder Stelle, beispielsweise die Stiftung der Evangelischen Landeskirche in Württemberg oder eine Bank, geschehen. Neben Renditegesichtspunkten können bei der Anlage des Stiftungsvermögens auch soziale, ökologische, ethische und christliche Kriterien berücksichtigte werden. Der Stiftungsträger vergibt die Stiftungsmittel nach Maßgabe der Beschlüsse des Stiftungsrates und wickelt Fördermaßnahmen ab.

 

(2)       Der Träger der Stiftung legt dem Stiftungsrat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen ausführlichen Rechenschaftsbericht vor; dieser hat insbesondere detaillierte Angaben über den Stand und die Anlage des Stiftungsvermögens sowie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben zu enthalten.

 

(3)       Die Stiftung ersetzt dem Stiftungsträger die nachgewiesenen Verwaltungsaufwendungen.

 

§ 9

Satzungsänderung

 

(1)       Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn hierdurch die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gefördert wird. Sie bedürfen eines mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder gefassten Beschlusses des Stiftungsrats und der Zustimmung des Stiftungsträgers.

 

(2)       Änderungen des Zwecks der Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll ist. Sie bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates und der des Stiftungsträgers.

 

 

§ 10

Änderungen der Gemeindestruktur

 

Sofern die Evangelische Haigstkirchengemeinde aufgelöst bzw. ganz oder teilweise mit einer oder mehreren anderen Gemeinden verbunden werden sollte, steht das Bestellungsrecht des Kirchengemeinderates nach § 5 dem Kirchengemeinderat derjenigen Gemeinde zu, in dessen Gebiet die evangelische Haigstkirche nach der Gemeindeänderung steht.

 

 

 

 

 

§ 11

Auflösung, Trägerwechsel, Vermögensanfall

 

(1)       Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn der Stiftungszweck auf absehbare Zeit nicht erfüllt werden kann und dies auch durch eine Anpassung des Stiftungszwecks nicht möglich ist. Dazu ist die Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats und die des Stiftungsträgers erforderlich.

 

(2)       Im Falle der Auflösung, des Wegfalls oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Stiftungsträgers sowie wesentlichen Änderung der Gemeindestruktur der Evangelischen Kirchengemeinde Markus-Haigst Stuttgart kann der Stiftungsrat mit Zustimmung aller Mitglieder die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Träger, die Fortsetzung als selbstständige Stiftung oder die Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung beschließen. Die Fortsetzung als selbstständige Stiftung kann auch beschlossen werden, wenn das Stiftungsvermögen mehr als 400.000,-- € beträgt. Das Gesamtvermögen der Stiftung ist in diesen Fällen vom Stiftungsträger auf den neuen Träger bzw. auf die rechtsfähige Stiftung zu übertragen. Einer Zustimmung des Stiftungsträgers  bedarf es in diesen Fällen - auch zu Satzungsänderungen - nicht.

 

(3)       Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Evangelische Landeskirche in Württemberg (Körperschaft des öffentlichen Rechts), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat; dabei soll diese es für Zwecke im Raum Stuttgart verwenden, die den Zwecken der Stiftung möglichst nahe kommen.